Allgemeine Beförderungsbestimmungen

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend „ABB“) gelten für alle regulären Beförderungen durch die FRS Elbfähre Glückstadt Wischhafen GmbH (nachfolgend „Beförderer“) und - soweit dies gekennzeichnet ist - für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ABB Inhalt des Beförderungsvertrages; der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.

§ 2 Beförderungsvertrag und -entgelt

  1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Buchung durch den Fahrgast und Bestätigung  der Buchung durch den Beförderer, in jedem Fall spätestens mit Aushändigung des Fahrausweises zu Stande. Ein Beförderungsvertrag kommt auch durch Inanspruchnahme der bereitgestellten Fähre zu Stande.
  2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf dem Fahrausweis genannte Fahrt. Müssen Fahrgäste wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrgast keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitere Ansprüche des Fahrgastes sind ausgeschlossen.
  3. Wird der Fahrausweis auf einer anderen als der ausgewiesenen Fahrt genutzt, erfolgt eine Beförderung nur bei ausreichenden Kapazitäten. Das gilt auch für Fahrausweise ohne Angabe von Datum und Abfahrtszeit. Die Dauer der Fahrausweisgültigkeit richtet sich nach den Tarifbestimmungen (nachfolgend ATB).
  4. Die  Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Bei Vertragsschluss gemäß Ziff. 1 wird das Beförderungsentgelt fällig. Die jeweils gültigen Personenbeförderungstarife und Tarifbestimmungen werden auf der Internetseite sowie in den Geschäftsstellen des Beförderers in Form der Allgemeinen Tarifbestimmungen (nachfolgend „ATB“) bekannt gemacht.
    Neben der Zahlung in Bar oder mittels Gutschein am unmittelbaren Abfahrtsort, hat der Fahrgast  auch die Möglichkeit per (Kredit-)Karte zu bezahlen. Der Fahrgast sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung entstehen, gehen zu Lasten des Fahrgastes, sofern die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Beförderer verursacht worden ist.
  5. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf am Fahrkartenschalter bzw. bei der Kontrolle des Fahrausweises nachzuweisen. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.
  6. Für den postalischen Versand von Gutscheinen wird eine Porto- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4,00 € erhoben. Der Versand von Gutscheinen via E-Mail ist kostenlos.

§ 3 Fahrausweise

  1. Die Fahrausweise sind lediglich nach Maßgabe der ABB übertragbar.
  2. Fahrausweise sind nach Erhalt auf Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Abweichungen sind dem Beförderer unverzüglich mitzuteilen, damit eine Korrektur erfolgen kann. Unterbleibt die Reklamation darf der Beförderer davon ausgehen, dass die Unterlagen richtig erstellt sind.
  3. Der Fahrgast ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Beförderers oder dessen Mitarbeitern oder beauftragter Personen den Fahrausweis vorzuzeigen. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt oder entwertet werden. Beschädigte, unvollständige oder verloren gegangene Fahrausweise verlieren ihre Gültigkeit. Das gilt auch für Fahrausweise mit QR- oder Strichcode, bei denen durch Verschulden des Fahrgastes der Code nicht mehr lesbar ist.

§ 4 Fahrplanänderungen, Verspätungen und Fahrtabsagen

  1.  Die Fahrpläne des Beförderers können auf dessen Internetseite unter www.frs-elbfaehre.de/fahrplan abgerufen werden oder vor Ort eingesehen werden. Der Beförderer behält sich das Recht vor Änderungen des Fahrplans auch kurzfristig vorzunehmen.
  2. Der Beförderer ist stets bemüht, die Fahrzeiten und insbesondere die Abfahrts- und Ankunftszeiten einzuhalten. Nichtsdestotrotz, kann es auf Grund der besonderen Wind- und Wetterverhältnissen auf der Elbe zu Verspätungen (bspw. auf Grund von Niedrigwasser) kommen. Der Fahrgast akzeptiert diese potenziellen Verspätungen. Dem Fahrgast entstehen keine Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche auf Grund von etwaigen Verspätungen, die der Beförderer nicht zu vertreten hat oder welche auf Grund der Witterungsbedingungen auftreten.
  3. er Beförderer behält sich das Recht vor in den folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:
    • a. Fälle höherer Gewalt  und gleichbedeutender Ereignisse (z.B. Witterungseinflüsse, Epidemien, Ausfall von Hafenanlagen, Streik, Havarien und ähnliche Ereignisse). Diese führen zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet.
    • b. Bei Sonderfahrten gemäß § 11, insbesondere in Fällen, bei denen die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Rücktritt des Beförderers führt zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet.

§ 5 Erhöhter Fahrpreis

Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 € (sechzig Euro) zu zahlen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen der Fahrgast nicht erfüllt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises oder des Ermäßigungsnachweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Kann der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag eine gültige, vor Fahrtantritt erworbene Fahrkarte in einer Verkaufsstelle des Beförderers vorzeigen, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf einen Betrag in Höhe von 7,00 € (sieben Euro).

§ 6 Pflichten des Beförderers

  1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
  2. Bei Fahrplanänderungen erfolgt die Beförderung des Fahrgastes auf der nächsten Abfahrt mit freien Kapazitäten.

§ 7 Pflichten des Fahrgastes

  1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten.
  2. Dem Fahrgast ist es untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.
  3. Alle Schiffe des Beförderers sind grundsätzlich Nichtraucherschiffe. Der Fahrgast verpflichtet sich, ausschließlich auf ausgewiesenen Plätzen auf dem Außendeck zu Rauchen. Das gilt auch für E-Zigaretten und sonstige vergleichbare Surrogate.
  4. Unabhängig von Informationen und Veröffentlichungen des Beförderers ist der Passagier bis zum Fahrtantritt verpflichtet, sich auch selbstständig über mögliche Fahrtabsagen und –verspätungen oder Fahrplananpassungen über die vom Beförderer hierfür zur Verfügung gestellten Kanäle zu informieren.
  5. Der Fahrgast haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretende Schäden.

§ 8 Gepäckbeförderung

  1. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und/oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung aus-geschlossen. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, gilt § 10 Ziff. 1. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.
  2. Der Fahrgast hat die ständige Sorge und Aufsicht für sein Gepäck zu tragen; insbesondere ist er verpflichtet, keine Gefahrenquellen durch zB unsachgemäßes oder verbotenes Abstellen des Gepäcks zu schaffen.
  3. Der (gewerbliche) Transport von Gefahrgütern ist dem Beförderer rechtzeitig, in jedem Fall vor Befahren der Fähre mitzuteilen.

§ 9 Beförderung von Tieren

  1. Übliche Haustiere werden gegen Zahlung des jeweils gültigen Tarifs befördert. Der Beförderer behält sich das Recht vor, (Haus-)Tiere insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu transportieren:
    • a. Bei möglicher Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffs
    • b. Bei Belästigung anderer Fahrgäste durch das Tier
    • c. Sofern der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht nicht genügt
    • d. Sofern (Zucht-)Tiere nicht in geeigneten Transportmitteln an Bord gebracht werden

Im Übrigen dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Für Hunde besteht Leinenpflicht sowie auf Anweisung des Personals Maulkorbpflicht.

§ 10 Ausschluss von der Beförderung

  1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
    • c. Fahrgäste, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
    • b. Fahrgäste die auf Grund ansteckender Erkrankung reiseunfähig sind, ohne dass der Fahrgast vor Antritt der Beförderung seinen Rücktritt erklärt hatte,
    • c. Fahrgäste, die ihren Pflichten nach §§ 7, 8, 9 dieser ABB (auch nach Anordnung der Schiffsleitung) nicht nachkommen
    • d. Personen, die aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen
  2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Erfolgt ein Ausschluss von der Beförderung aus o.g. Gründen, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Fahrgelder. Ein weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

§ 11 Sonderfahrten

  1. Sonderfahrten sind alle Fahrten, die als Sonderfahrten besonders gekennzeichnet und beworben werden. Es besteht eine Mindestteilnehmerzahl. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl behält sich der Beförderer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, siehe hierzu § 4 Ziff. 3b dieser ABB.
  2. Auf Sonderfahrten finden lediglich die § 1, § 2 Ziff. 1, 2, 4, § 3 Ziff. 2, 3, § 4 Ziff. 2, 3, § 5, § 6 Ziff. 1, § 7 , § 8, § 10, § 11, § 13, und § 14 Anwendung.
  3. Bei Sonderfahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung der Fahrausweise. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht.
  4. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere.

§ 12 Fahrzeugbeförderung

  1. Fahrzeuge werden nur nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs gegen Zahlung des Entgelts befördert. Die jeweils gültigen Tarife sind durch Veröffentlichung auf der Website des Beförderers sowie Aushang bekannt gemacht oder können in den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.
  2. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Beförderer vor Befahren des Schiffes mitzuteilen, falls die Bodenfreiheit seines Fahrzeugs (bspw. auf Grund von baulichen Veränderungen wie Tieferlegung, Gaskasten, Trittstufen, (Abwasser-)Tanks, oÄ) verringert ist und/oder die gesetzliche Mindesthöhe unterschreitet. Unterlässt der Fahrgast eine (rechtzeitige) Mitteilung, haftet der Beförderer nicht für daraus resultierende Schäden am Fahrzeug. Im Übrigen gilt § 14 dieser ABB.  Der Stellplatz an Bord wird durch das Schiffspersonal zugewiesen, der Fahrgast hat der Weisung Folge zu leisten. Der Fahrgast hat für die ordnungsgemäße Aufstellung (zB durch Anziehen der Handbremse und ggf. Einlegen des 1. Gangs) und Sicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Bedient sich der Fahrgast bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten eines Bediensteten des Beförderers, erfolgt diese Hilfeleistung aus reiner Kulanz. Der Fahrgast haftet für diese Hilfsperson; sie gilt dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Fahrgastes/Kraftfahrzeughalters. Krafträder und Fahrräder sind vom Fahrgast gegen Umstürzen ausreichend zu sichern.
  3. (Gefährliche) Gegenstände gemäß § 8 Ziff. 1 der ABB sind auch dann von der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie während (eines Teils) der Fahrt im Fahrzeug verbleiben.

§ 13 Haftungsausschluss des Beförderers und Erstattung

  1. Die Haftung des Beförderers für Personenschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden wird nach den Maßgaben des § 77 BinSchG iVm §§ 541, 542 HGB bzw. nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über  die  Beförderung  von  Reisenden  und  ihrem  Gepäck  auf  See  1974 (in der Fassung des  Protokolls  von  2002) beschränkt.
  2. Ansprüche des Fahrgastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Eine etwaige Erstattung von Drittleistungen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und diesen ABB und lediglich gegen Vorlage entsprechender Originalbelege.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Alle Verträge zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast unterliegen deutschem Recht, sofern diesem kein zwingendes Recht entgegensteht.
  2.  Der Erfüllungsort der Verpflichtung des Beförderers liegt in Glückstadt.
  3. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Flensburg Deutschland, sofern aufgrund zwingender anwendbarer Rechtsvorschriften kein anderweitiger Gerichtsstand eröffnet ist.

 

Stand Januar 2021